die Verfügung ist den Parteien schriftlich zu eröffnen, als solche zu bezeichnen sowie mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Nur besonders schwerwiegende und offensichtliche Eröffnungsfehler können die Nichtigkeit einer Verfügung bewirken (vgl. zur sogenannten Evidenztheorie vorne Erw. 1). Weniger schwerwiegende Eröffnungsfehler führen nicht zur Nichtigkeit, sondern lediglich zur Anfechtbarkeit der Verfügung. Das heisst, dass die Verfügung mit der Eröffnung rechtswirksam wird, sofern sie nicht innert Frist angefochten wird.