1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) positivrechtlich geregelt, gilt indessen gemäss der Praxis des Bundesgerichts als allgemeiner, aus dem Prinzip von Treu und Glauben abgeleiteter Grundsatz des öffentlichen Prozessrechts. Der Begriff der mangelhaften Eröffnung umfasst alle formellen Fehler in der Ausfertigung und Bekanntgabe einer Verfügung. Die Anforderungen an eine ordnungsgemässe Eröffnung ergeben sich aus den Art. 34 – 36 VwVG; die Verfügung ist den Parteien schriftlich zu eröffnen, als solche zu bezeichnen sowie mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.