C/4 und 5), lässt sich nicht auf die neuste Sachverhaltsdarstellung abstellen. Vielmehr ist – wie von der Vorinstanz ursprünglich selber angegeben und von der Beschwerdeführerin geschildert – davon auszugehen, dass die ursprüngliche Verfügung nur eine Seite mit dem bereits erwähnten ungenügenden Inhalt umfasste. 5.4. Aus der mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf einer Partei kein Rechtsnachteil erwachsen. Dieser Grundsatz ist unter anderem in Art. 38 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember -9-