Dagegen spricht jedoch, dass das Datum im Briefkopf der Verfügung (24. Juni 2021) und das Datum auf der Rechtsmittelbelehrung (28. Juni 2021) voneinander abweichen. Da die Vorinstanz zudem – aus welchen Gründen auch immer – sich nicht in der Lage sieht, eine Originalkopie der ursprünglichen Verfügung herauszugeben, aufgrund derer sich die ursprüngliche Verfügung zweifelsfrei rekonstruieren liesse (vgl. Prozessgeschichte lit. C/4 und 5), lässt sich nicht auf die neuste Sachverhaltsdarstellung abstellen.