es sei von einem Versehen beim Kopieren im Rahmen der Aktenüberweisung an den Rechtsdienst DGS auszugehen. Die finale Darstellung der Vorinstanz ergibt insofern einen gewissen Sinn, als damit die Verfügung auch eine Rechtsmittelbelehrung, Angaben zur verantwortlichen Person sowie eine Unterschrift derselben aufweisen würde. Dagegen spricht jedoch, dass das Datum im Briefkopf der Verfügung (24. Juni 2021) und das Datum auf der Rechtsmittelbelehrung (28. Juni 2021) voneinander abweichen.