Nach der Darstellung im angefochtenen Entscheid enthielt die ursprüngliche Verfügung selbst keine Rechtsmittelbelehrung, "jedoch war diese dem Begleitschreiben dazu beigefügt, was zwar ungewöhnlich und nicht zu empfehlen ist, jedoch keinen Mangel darstellt." Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren führte die Vorinstanz dann aus, die Rechtsmittelbelehrung bilde eigentlich die Seite 2 der Verfügung vom 24. Juni 2021; es sei von einem Versehen beim Kopieren im Rahmen der Aktenüberweisung an den Rechtsdienst DGS auszugehen.