Offenbar wurde die Bewilligung zusammen mit einem Begleitschreiben vom 28. Juni 2021 verschickt (act. 14). Die Sendung enthielt zudem – nebst dem "Merkblatt Nr. 24 Anforderungen an den Ausschank und Verkauf von alkoholhaltigen Getränken" (act. 11 f.) – eine Rechtsmittelbelehrung, die auf den 28. Juni 2021 datiert und von der Teamleiterin Administration unterschrieben war (act. 13). Die Rechtsmittelbelehrung war im Übrigen – wie von der Beschwerdeführerin zurecht moniert wird – widersprüchlich; Beschwerdeinstanz ist das DGS (vgl. Ziffer 1 der Rechtsmittelbelehrung) und nicht der Regierungsrat (vgl. Ziffer 2/a der Rechtsmittelbelehrung).