5.2. Die Zustellung der Verfügung an die Beschwerdeführerin wurde von dieser in der Verwaltungsbeschwerde vom 3. Juli 2021 ausdrücklich anerkannt (S. 2). Insofern ist die Zustellung korrekt erfolgt; Partei des erstinstanzlichen Verfahrens war einzig die Beschwerdeführerin als Gesuchstellerin und nicht auch C. als für die Lebensmittelsicherheit verantwortliche Person (vgl. § 13 Abs. 1 VRPG). Die Zustellung mittels B-Post lässt sich ebenfalls nicht beanstanden; § 26 VRPG schreibt einzig die schriftliche Eröffnung vor und verlangt keine spezielle ZustellungsArt.