5. 5.1. Weiter rügt die Beschwerdeführerin diverse angebliche Formmängel der ursprünglichen Verfügung. Sie enthalte keine Unterschrift einer zeichnungsberechtigten Person und keine Rechtsmittelbelehrung; die vier Tage später nachgereichte Rechtsmittelbelehrung sei widersprüchlich. Zudem sei die Verfügung lediglich per B-Post versandt und weder der Beschwerdeführerin noch "der angeblich verantwortlichen Person" eröffnet worden.