Im Weiteren ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin durch das Ausstellen der Bewilligung per 21. September 2021 irgendwelche Nachteile entstanden wären. Schliesslich hätte die Beschwerdeführerin die Möglichkeit gehabt, sich selbst beim Amt für Verbraucherschutz über den Stand der Gesuchsüberprüfung zu erkundigen oder allenfalls das Gesuch zurückzuziehen, falls sie kein Interesse mehr an der Bewilligung gehabt hätte. Aufgrund der Akten ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin je entsprechend interveniert hätte; effektiv wird dies auch gar nicht behauptet.