Tatsächlich hätte die Angabe eines späteren Datums zur Folge gehabt, dass zwischenzeitlich keine betriebsführende Person der Beschwerdeführerin über die erforderliche Kleinhandelsbewilligung für die Abgabe von Spirituosen verfügt hätte, was nach § 13 des Gesetzes über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit alkoholhaltigen Getränken vom 25. November 1997 (Gastgewerbegesetz, GGG; SAR 970.100) strafbar wäre. Im Weiteren ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin durch das Ausstellen der Bewilligung per 21. September 2021 irgendwelche Nachteile entstanden wären.