Effektiv ist nicht einsehbar, weshalb die Verfügung aus dem Grund, dass sie rückwirkend auf das von der Beschwerdeführerin deklarierte Datum ausgestellt wurde, mangelhaft sein soll. Tatsächlich hätte die Angabe eines späteren Datums zur Folge gehabt, dass zwischenzeitlich keine betriebsführende Person der Beschwerdeführerin über die erforderliche Kleinhandelsbewilligung für die Abgabe von Spirituosen verfügt hätte, was nach § 13 des Gesetzes über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit alkoholhaltigen Getränken vom 25. November 1997 (Gastgewerbegesetz, GGG; SAR 970.100) strafbar wäre.