Zusätzlich gilt es in diesem Zusammenhang zu beachten, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 5. August 2021 ausdrücklich aufforderte sich zu melden, falls der per Formular am 24. September 2020 gemeldete Wechsel der verantwortlichen Person ein Versehen gewesen wäre; diesfalls würde die Verfügung vom 24. Juni 2021 aufgehoben. Nachdem die Beschwerdeführerin auf die Aufforderung hin nicht reagierte, darf erst recht davon ausgegangen werden, dass das Gesuch entsprechend den darin gemachten Angaben zu verstehen ist.