Gestützt auf diese Angaben ist nicht erkennbar, dass aufgrund des verwendeten Formulars der seinerzeitige Wille der Beschwerdeführerin nur unzulänglich zum Ausdruck gebracht worden wäre. Vielmehr ergibt sich aus den seinerzeitigen Erklärungen mit aller Deutlichkeit, dass C. eine Kleinhandelsbewilligung für die Abgabe von Spirituosen ausgestellt werden sollte. Zusätzlich gilt es in diesem Zusammenhang zu beachten, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 5. August 2021 ausdrücklich aufforderte sich zu melden, falls der per Formular am 24. September 2020 gemeldete Wechsel der verantwortlichen Person ein Versehen gewesen wäre;