Dies ist eine Selbstverständlichkeit und ergibt sich unmittelbar aus § 22 Abs. 1 GGV. Zudem ist im Zusammenhang mit der Regelung der Gebührenansätze die Bearbeitung der Meldung von Änderungen in der Betriebsführung explizit vorgesehen (§ 23 lit. b GGV). Im vorliegenden Fall wurde im Übrigen die Änderung der Betriebsführung von der Beschwerdeführerin selber angezeigt (vgl. Erw. 3 hiernach). 3. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, ihrerseits sei nie eine Änderung in der Betriebsführung angezeigt worden. Das am 24. September -6-