Die Ausführungen der Beschwerdeführerin sind nicht nachvollziehbar. Die Kleinhandelsbewilligung für den Verkauf und die Abgabe von Spirituosen lautet auf die für die Betriebsführung verantwortliche natürliche Person (§ 22 Abs. 1 der Verordnung über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit alkoholhaltigen Getränken [Gastgewerbeverordnung, GGV; SAR 970.111]). Die Führungsposition kann an andere Personen übergehen, womit die Bewilligung entsprechend zu ändern ist. Dies ist eine Selbstverständlichkeit und ergibt sich unmittelbar aus § 22 Abs. 1 GGV.