2. Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, es bestehe bereits eine rechtskräftige Verfügung vom 28. November 2017. Danach sei B. für die Jahre 2018 – 2021 die Bewilligung für den Verkauf und die Abgabe von Spirituosen erteilt worden. Das Rechtsverhältnis sei somit in zweiseitiger, verbindlicher Weise festgelegt. Die Verfügung des Amts für Verbraucherschutz vom 24. Juni 2021 widerspreche dieser ursprünglichen Verfügung.