2554, 2622). Als Nichtigkeitsgründe anerkennen Lehre und Rechtsprechung die sachliche oder funktionelle Unzuständigkeit der verfügenden Behörde, schwere Verfahrens- oder Eröffnungsfehler sowie ausnahmsweise inhaltliche Mängel, wenn diese ausserordentlich schwer wiegen (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Bern 2014, § 31 N 16; WIEDERKEHR/RICHLI, a.a.O., Rz. 2558 ff.).