5. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 58 Abs. 4 SPG i.V.m. § 55 Abs. 1 VRPG). Die Rüge der Unangemessenheit ist demgegenüber ausgeschlossen (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG). -5- II. 1. Die Beschwerdeführerin beantragt, dass der angefochtene Entscheid und die Verfügung des Amts für Verbraucherschutz vom 24. Juni 2021 aufzuheben seien bzw. ihre Nichtigkeit festzustellen sei.