3. Die Beschwerdeführerin ist insoweit in ihren schutzwürdigen Interessen betroffen, als gemäss dem angefochtenen Entscheid C. zu Recht eine Kleinhandelsbewilligung erteilt und hierfür eine Gebühr erhoben wurde. Die Beschwerdeführerin ist somit zur Beschwerde befugt (vgl. § 42 Abs. 1 VRPG). 4. Die übrigen Beschwerdevoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist unter Vorbehalt von Antrag Ziffer 3 einzutreten.