Gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig (§ 54 Abs. 1 VRPG). Somit ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 2. Soweit die Beschwerdeführerin mit Antrag 3 verlangt, es sei festzustellen, dass ab dem Jahr 2020 nicht C., sondern D. Bewilligungsinhaberin und verantwortliche Person im Betrieb der Beschwerdeführerin ist, darf darauf nicht eingetreten werden. Gegenstand der Verfügung vom 24. Juni 2021 war einzig die Erteilung der Kleinhandelsbewilligung an C. Die beantragte Feststellung geht über diesen Verfahrensgegenstand hinaus.