4. Mit Verfügung vom 23. Juni 2022 wurde das Generalsekretariat DGS aufgefordert, innert Frist die vollständige Verfügung vom 24. Juni 2021 im Original nachzureichen, sofern sie mehr als eine Seite umfasst habe. Ansonsten werde davon ausgegangen, dass die Verfügung aus bloss einer Seite bestand und nicht unterzeichnet war.