4. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Departement Gesundheit und Soziales zurückzuweisen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Departements Gesundheit und Soziales. 2. Das Generalsekretariat des DGS beantragte in der Beschwerdeantwort vom 3. Februar 2022 die Abweisung der Beschwerde. 3. Mit Eingabe vom 15. Februar 2022 reichte die A. AG eine Replik ein.