2. Das Generalsekretariat des DGS entschied am 17. November 2021: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 950.-, der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 70.-, zusammen Fr. 1'020.-, zu bezahlen. 3. Ersatz für Parteikosten wird nicht ausgerichtet. C. 1. Gegen den Entscheid des Generalsekretariats des DGS erhob die A. AG mit Eingabe vom 2. Dezember 2021 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Anträgen: