Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2021.450 / ae / wm Art. 100 Urteil vom 26. September 2022 Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Brandner Verwaltungsrichterin Dambeck Gerichtsschreiberin i.V. Erny Beschwerde- A._____ AG führerin gegen Departement Gesundheit und Soziales, Generalsekretariat, Bachstrasse 15, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Kleinhandelsbewilligung für den Verkauf und die Abgabe von Spirituosen Entscheid des Departements Gesundheit und Soziales vom 17. November 2021 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. Mit Verfügung vom 28. November 2017 erteilte das Amt für Verbraucher- schutz B. die Kleinhandelsbewilligung für den Verkauf und die Abgabe von Spirituosen im Betrieb der A. AG in X. 2. Mit Verfügung vom 24. Juni 2021 erteilte das Amt für Verbraucherschutz C. für den genannten Betrieb rückwirkend ab dem 21. September 2020 ebenfalls eine Kleinhandelsbewilligung für den Verkauf und die Abgabe von Spirituosen. Die Bewilligungsgebühr wurde auf Fr. 150.00 festgesetzt. Gleichzeitig wurde vermerkt, dass die Gebühr bereits bezahlt worden sei und die Jahresabgabe 2021 von Fr. 100.00 separat in Rechnung gestellt werde. B. 1. Mit Eingabe vom 3. Juli 2021 reichte die A. AG Beschwerde beim Departement Gesundheit und Soziales (DGS) ein und beantragte, die Ver- fügung vom 24. Juni 2021 sei für ungültig zu erklären und aufzuheben. 2. Das Generalsekretariat des DGS entschied am 17. November 2021: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsge- bühr von Fr. 950.-, der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 70.-, zusammen Fr. 1'020.-, zu bezahlen. 3. Ersatz für Parteikosten wird nicht ausgerichtet. C. 1. Gegen den Entscheid des Generalsekretariats des DGS erhob die A. AG mit Eingabe vom 2. Dezember 2021 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Anträgen: 1. Es sei der angefochtene Entscheid vom 17. November 2021 und die angefochtene Ver- fügung vom 24. Juni 2021 des Departement Gesundheit und Soziales aufzuheben bzw. gegenstandslos abzuschreiben; -3- 2. Es sei die Nichtigkeit des angefochtenen Entscheids vom 17. November 2021 und die Nichtigkeit der Verfügung vom 24. Juni 2021 des Departement Gesundheit und Soziales festzustellen. 3. Es sei festzustellen, dass entgegen der angefochtenen und nichtigen Verfügung vom 17. November 2021 und vom 24. Juni 2021 ab dem Jahr 2020 nicht Frau C., sondern Frau D. Bewilligungsinhaberin und verantwortliche Person ist. 4. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Departement Gesundheit und So- ziales zurückzuweisen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Departements Gesundheit und Soziales. 2. Das Generalsekretariat des DGS beantragte in der Beschwerdeantwort vom 3. Februar 2022 die Abweisung der Beschwerde. 3. Mit Eingabe vom 15. Februar 2022 reichte die A. AG eine Replik ein. 4. Mit Verfügung vom 23. Juni 2022 wurde das Generalsekretariat DGS auf- gefordert, innert Frist die vollständige Verfügung vom 24. Juni 2021 im Ori- ginal nachzureichen, sofern sie mehr als eine Seite umfasst habe. Ansons- ten werde davon ausgegangen, dass die Verfügung aus bloss einer Seite bestand und nicht unterzeichnet war. 5. Mit Eingabe vom 27. Juni 2022 erklärte das Generalsekretariat DGS, die Verfügung vom 24. Juni 2021 habe aus zwei Seiten bestanden. Höchst- wahrscheinlich aufgrund eines Versehens beim Kopieren sei nur die erste Seite vom Amt für Verbraucherschutz an den Rechtsdienst des DGS über- mittelt worden. Der Eingabe war ein zweiseitiges Dokument beigelegt, wie es angeblich der A. AG versandt worden war. D. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 26. September 2022 beraten und entschieden. -4- Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Das DGS ist zuständig für Beschwerden gegen Entscheide des Amtes für Verbraucherschutz im Vollzugsbereich der kantonalen Gesetzgebung über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit alkoholhaltigen Getränken (vgl. § 41 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200] i.V.m. § 12 Abs. 1 lit. h der Verordnung über die Delegation von Kompeten- zen des Regierungsrats vom 10. April 2013 [Delegations-verordnung, DelV; SAR 153.113]). Gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungs- behörden ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig (§ 54 Abs. 1 VRPG). Somit ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung der vorlie- genden Beschwerde zuständig. 2. Soweit die Beschwerdeführerin mit Antrag 3 verlangt, es sei festzustellen, dass ab dem Jahr 2020 nicht C., sondern D. Bewilligungsinhaberin und verantwortliche Person im Betrieb der Beschwerdeführerin ist, darf darauf nicht eingetreten werden. Gegenstand der Verfügung vom 24. Juni 2021 war einzig die Erteilung der Kleinhandelsbewilligung an C. Die beantragte Feststellung geht über diesen Verfahrensgegenstand hinaus. 3. Die Beschwerdeführerin ist insoweit in ihren schutzwürdigen Interessen be- troffen, als gemäss dem angefochtenen Entscheid C. zu Recht eine Kleinhandelsbewilligung erteilt und hierfür eine Gebühr erhoben wurde. Die Beschwerdeführerin ist somit zur Beschwerde befugt (vgl. § 42 Abs. 1 VRPG). 4. Die übrigen Beschwerdevoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist unter Vorbehalt von Antrag Ziffer 3 einzutreten. 5. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die unrichtige oder unvoll- ständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 58 Abs. 4 SPG i.V.m. § 55 Abs. 1 VRPG). Die Rüge der Unan- gemessenheit ist demgegenüber ausgeschlossen (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG). -5- II. 1. Die Beschwerdeführerin beantragt, dass der angefochtene Entscheid und die Verfügung des Amts für Verbraucherschutz vom 24. Juni 2021 aufzu- heben seien bzw. ihre Nichtigkeit festzustellen sei. Nichtigkeit einer Verfügung setzt voraus, dass der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (BGE 147 IV 93, Erw. 1.4.4; 145 III 436, Erw. 4; 139 II 243, Erw. 11.2; Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2001, S. 381; W IEDERKEHR/RICHLI, Praxis des allgemeinen Verwaltungs- rechts, Bern 2014, Rz. 2554, 2622). Als Nichtigkeitsgründe anerkennen Lehre und Rechtsprechung die sachliche oder funktionelle Unzuständigkeit der verfügenden Behörde, schwere Verfahrens- oder Eröffnungsfehler so- wie ausnahmsweise inhaltliche Mängel, wenn diese ausserordentlich schwer wiegen (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Bern 2014, § 31 N 16; WIEDERKEHR/RICHLI, a.a.O., Rz. 2558 ff.). 2. Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, es bestehe bereits eine rechtskräftige Verfügung vom 28. November 2017. Danach sei B. für die Jahre 2018 – 2021 die Bewilligung für den Verkauf und die Abgabe von Spirituosen erteilt worden. Das Rechtsverhältnis sei somit in zweiseitiger, verbindlicher Weise festgelegt. Die Verfügung des Amts für Verbraucherschutz vom 24. Juni 2021 widerspreche dieser ursprünglichen Verfügung. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin sind nicht nachvollziehbar. Die Kleinhandelsbewilligung für den Verkauf und die Abgabe von Spirituosen lautet auf die für die Betriebsführung verantwortliche natürliche Person (§ 22 Abs. 1 der Verordnung über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit alkoholhaltigen Getränken [Gastgewerbeverordnung, GGV; SAR 970.111]). Die Führungsposition kann an andere Personen übergehen, womit die Bewilligung entsprechend zu ändern ist. Dies ist eine Selbstverständlichkeit und ergibt sich unmittelbar aus § 22 Abs. 1 GGV. Zudem ist im Zusammenhang mit der Regelung der Gebührenansätze die Bearbeitung der Meldung von Änderungen in der Betriebsführung explizit vorgesehen (§ 23 lit. b GGV). Im vorliegenden Fall wurde im Übrigen die Änderung der Betriebsführung von der Beschwerdeführerin selber angezeigt (vgl. Erw. 3 hiernach). 3. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, ihrerseits sei nie eine Ände- rung in der Betriebsführung angezeigt worden. Das am 24. September -6- 2020 ausgefüllte Formular der Regionalpolizei X. sei ungültig und nichtig, insbesondere weil eine Neueröffnung oder eine Schliessung des Betriebs (vgl. S. 1 des Formulars) nie zur Diskussion gestanden habe und das Formular nicht von C. als angeblich verantwortliche Person unterzeichnet sei. Tatsächlich bezieht sich das von der Regionalpolizei X. verwendete Meldeformular grundsätzlich auf Neuerfassungen und Schliessungen von Lebensmittelbetrieben (vgl. insbesondere S. 1). Unabhängig davon ergibt sich aus dem Gesuch, dass im massgebenden Zeitpunkt C. "ver- antwortliche Person" für die Lebensmittelsicherheit war (S. 2). Entspre- chend dem angekreuzten Kästchen (S. 2 unten) sollte auf ihren Namen die Kleinhandelsbewilligung für die Abgabe von Spirituosen ausgestellt wer- den. Gültig war die Meldung per 21. September 2020 (S. 1). Unterzeichnet wurde das Formular im Namen der Beschwerdeführerin durch B. (S. 4), gemäss Handelsregisterauszug Vizepräsident des Verwaltungsrates der Beschwerdeführerin und in dieser Funktion einzelunterschriftsberechtigt. Gestützt auf diese Angaben ist nicht erkennbar, dass aufgrund des verwen- deten Formulars der seinerzeitige Wille der Beschwerdeführerin nur unzu- länglich zum Ausdruck gebracht worden wäre. Vielmehr ergibt sich aus den seinerzeitigen Erklärungen mit aller Deutlichkeit, dass C. eine Kleinhandelsbewilligung für die Abgabe von Spirituosen ausgestellt werden sollte. Zusätzlich gilt es in diesem Zusammenhang zu beachten, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 5. August 2021 aus- drücklich aufforderte sich zu melden, falls der per Formular am 24. September 2020 gemeldete Wechsel der verantwortlichen Person ein Versehen gewesen wäre; diesfalls würde die Verfügung vom 24. Juni 2021 aufgehoben. Nachdem die Beschwerdeführerin auf die Aufforderung hin nicht reagierte, darf erst recht davon ausgegangen werden, dass das Gesuch entsprechend den darin gemachten Angaben zu verstehen ist. 4. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, die Verfügung sei rückwir- kend per 21. September 2021 ausgestaltet worden. Eine derartige Rück- wirkung von über 9 Monaten sei nicht statthaft. In diesem Zusammenhang beruft sich die Beschwerdeführerin auf das sogenannte Rückwirkungsver- bot. Das Verbot der ("echten") Rückwirkung bezieht sich auf die Frage, inwie- weit neues Recht auf einen Sachverhalt angewendet werden darf, der sich abschliessend vor Inkrafttreten dieses Rechts verwirklicht hat (vgl. MARCO DONATSCH, in: ALAIN GRIFFEL [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechts- pflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Auflage, Zürich 2014, § 20a N 28). Eine entsprechende Konstellation ist hier offensichtlich nicht gegeben; das Rückwirkungsverbot spielt daher keine Rolle. -7- Effektiv ist nicht einsehbar, weshalb die Verfügung aus dem Grund, dass sie rückwirkend auf das von der Beschwerdeführerin deklarierte Datum ausgestellt wurde, mangelhaft sein soll. Tatsächlich hätte die Angabe eines späteren Datums zur Folge gehabt, dass zwischenzeitlich keine betriebs- führende Person der Beschwerdeführerin über die erforderliche Kleinhan- delsbewilligung für die Abgabe von Spirituosen verfügt hätte, was nach § 13 des Gesetzes über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit alkohol- haltigen Getränken vom 25. November 1997 (Gastgewerbegesetz, GGG; SAR 970.100) strafbar wäre. Im Weiteren ist nicht ersichtlich, dass der Be- schwerdeführerin durch das Ausstellen der Bewilligung per 21. September 2021 irgendwelche Nachteile entstanden wären. Schliesslich hätte die Be- schwerdeführerin die Möglichkeit gehabt, sich selbst beim Amt für Verbrau- cherschutz über den Stand der Gesuchsüberprüfung zu erkundigen oder allenfalls das Gesuch zurückzuziehen, falls sie kein Interesse mehr an der Bewilligung gehabt hätte. Aufgrund der Akten ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin je entsprechend interveniert hätte; effektiv wird dies auch gar nicht behauptet. 5. 5.1. Weiter rügt die Beschwerdeführerin diverse angebliche Formmängel der ursprünglichen Verfügung. Sie enthalte keine Unterschrift einer zeich- nungsberechtigten Person und keine Rechtsmittelbelehrung; die vier Tage später nachgereichte Rechtsmittelbelehrung sei widersprüchlich. Zudem sei die Verfügung lediglich per B-Post versandt und weder der Beschwer- deführerin noch "der angeblich verantwortlichen Person" eröffnet worden. 5.2. Die Zustellung der Verfügung an die Beschwerdeführerin wurde von dieser in der Verwaltungsbeschwerde vom 3. Juli 2021 ausdrücklich anerkannt (S. 2). Insofern ist die Zustellung korrekt erfolgt; Partei des erstinstanzli- chen Verfahrens war einzig die Beschwerdeführerin als Gesuchstellerin und nicht auch C. als für die Lebensmittelsicherheit verantwortliche Person (vgl. § 13 Abs. 1 VRPG). Die Zustellung mittels B-Post lässt sich ebenfalls nicht beanstanden; § 26 VRPG schreibt einzig die schriftliche Eröffnung vor und verlangt keine spe- zielle ZustellungsArt. 5.3. Gemäss den ursprünglich eingereichten Akten umfasst die ursprüngliche Verfügung eine Seite (act. 10). Sie enthält "Name und Adresse der verant- wortlichen Person" (= Person, auf deren Namen die Kleinhandelsbewilli- gung lautet) sowie die "Betriebsadresse", nicht aber den Empfänger bzw. die Empfängerin der Verfügung. Im Weiteren lassen sich dem Briefkopf -8- oben links die Angaben betreffend die zuständige Teamleiterin Administra- tion der Zentralen Dienste des Amts für Verbraucherschutz entnehmen; es fehlt jedoch eine Unterschrift bzw. jede Angabe darüber, wer letztlich für die Verfügung verantwortlich war (ist die erwähnte Teamleiterin selber für die Verfügung verantwortlich oder war sie nur für die Vorbereitung und/oder Ausfertigung zuständig?). Ebenfalls mangelt es an einer Rechtsmittelbe- lehrung. Schliesslich fehlt jegliche Begründung der Verfügung, und sei es auch nur ein Hinweis auf den erfolgten Wechsel in der Betriebsführung oder auf das Gesuch vom 21. September 2021. Offenbar wurde die Bewilligung zusammen mit einem Begleitschreiben vom 28. Juni 2021 verschickt (act. 14). Die Sendung enthielt zudem – nebst dem "Merkblatt Nr. 24 Anforderungen an den Ausschank und Verkauf von alkoholhaltigen Getränken" (act. 11 f.) – eine Rechtsmittelbelehrung, die auf den 28. Juni 2021 datiert und von der Teamleiterin Administration un- terschrieben war (act. 13). Die Rechtsmittelbelehrung war im Übrigen – wie von der Beschwerdeführerin zurecht moniert wird – widersprüchlich; Be- schwerdeinstanz ist das DGS (vgl. Ziffer 1 der Rechtsmittelbelehrung) und nicht der Regierungsrat (vgl. Ziffer 2/a der Rechtsmittelbelehrung). Nach der Darstellung im angefochtenen Entscheid enthielt die ursprüngli- che Verfügung selbst keine Rechtsmittelbelehrung, "jedoch war diese dem Begleitschreiben dazu beigefügt, was zwar ungewöhnlich und nicht zu empfehlen ist, jedoch keinen Mangel darstellt." Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren führte die Vorinstanz dann aus, die Rechtsmittelbe- lehrung bilde eigentlich die Seite 2 der Verfügung vom 24. Juni 2021; es sei von einem Versehen beim Kopieren im Rahmen der Aktenüberweisung an den Rechtsdienst DGS auszugehen. Die finale Darstellung der Vor- instanz ergibt insofern einen gewissen Sinn, als damit die Verfügung auch eine Rechtsmittelbelehrung, Angaben zur verantwortlichen Person sowie eine Unterschrift derselben aufweisen würde. Dagegen spricht jedoch, dass das Datum im Briefkopf der Verfügung (24. Juni 2021) und das Datum auf der Rechtsmittelbelehrung (28. Juni 2021) voneinander abweichen. Da die Vorinstanz zudem – aus welchen Gründen auch immer – sich nicht in der Lage sieht, eine Originalkopie der ursprünglichen Verfügung herauszu- geben, aufgrund derer sich die ursprüngliche Verfügung zweifelsfrei rekon- struieren liesse (vgl. Prozessgeschichte lit. C/4 und 5), lässt sich nicht auf die neuste Sachverhaltsdarstellung abstellen. Vielmehr ist – wie von der Vorinstanz ursprünglich selber angegeben und von der Beschwerdeführe- rin geschildert – davon auszugehen, dass die ursprüngliche Verfügung nur eine Seite mit dem bereits erwähnten ungenügenden Inhalt umfasste. 5.4. Aus der mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf einer Partei kein Rechtsnachteil erwachsen. Dieser Grundsatz ist unter anderem in Art. 38 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember -9- 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) positivrechtlich geregelt, gilt indessen gemäss der Praxis des Bundesgerichts als allgemei- ner, aus dem Prinzip von Treu und Glauben abgeleiteter Grundsatz des öffentlichen Prozessrechts. Der Begriff der mangelhaften Eröffnung um- fasst alle formellen Fehler in der Ausfertigung und Bekanntgabe einer Ver- fügung. Die Anforderungen an eine ordnungsgemässe Eröffnung ergeben sich aus den Art. 34 – 36 VwVG; die Verfügung ist den Parteien schriftlich zu eröffnen, als solche zu bezeichnen sowie mit einer Begründung und ei- ner Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Nur besonders schwerwiegende und offensichtliche Eröffnungsfehler können die Nichtigkeit einer Verfü- gung bewirken (vgl. zur sogenannten Evidenztheorie vorne Erw. 1). Weni- ger schwerwiegende Eröffnungsfehler führen nicht zur Nichtigkeit, sondern lediglich zur Anfechtbarkeit der Verfügung. Das heisst, dass die Verfügung mit der Eröffnung rechtswirksam wird, sofern sie nicht innert Frist angefoch- ten wird. Welche Folge ein Eröffnungsfehler im Einzelfall hat, lässt sich nicht generell umschreiben, sondern muss durch eine Interessenabwägung zwischen dem Rechtsschutzinteresse des von einem Mangel Betroffenen und dem Interesse an der Rechtssicherheit bestimmt werden (FELIX UHLMANN/ALEXANDRA SCHILLING-SCHWANK, in: BERNHARD W ALDMANN/ PHILIPPE W EISSENBERGER, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensge- setz, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 38 N 1 ff.). Es kann vorliegend offenbleiben, ob bereits einzelne der erwähnten Mängel in der Verfügung des Amts für Verbraucherschutz vom 24. Juni 2021 zur Nichtigkeit derselben führen könnten; tatsächlich dürfte dies eher nicht der Fall sein (vgl. UHLMANN/SCHILLING-SCHWANK, a.a.O., betreffend fehlende oder fehlerhafte Bezeichnung der Adressatin oder des Adressaten: Art. 38 N 13; betreffend fehlende Begründung: Art. 38 N 15 f., betreffend fehlende oder mangelhafte Rechtsmittelbelehrung: Art. 38 N 17 ff., betreffend feh- lende oder falsche Unterschrift: Art. 38 N 25). Unabhängig davon ergibt sich jedenfalls aus der Summe der Unzulänglichkeiten, dass die Verfügung – soweit überhaupt von einer solchen gesprochen werden kann – den dies- bezüglichen Anforderungen in keiner Art und Weise zu genügen vermag. Das Erfordernis der Schriftlichkeit ist nur teilweise erfüllt, indem wesentliche Inhalte (Adressat bzw. Adressatin der Verfügung, für die Verfügung verant- wortliche Person, Begründung, Rechtsmittelbelehrung) fehlen. Hinzu kommt, dass die dem Begleitschreiben angefügte Rechtsmittelbelehrung widersprüchlich ist. Im Zusammenhang mit der fehlenden Begründung fällt im Übrigen auf, dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer Verwaltungsbe- schwerde vom 3. Juli 2021 nur mit generellen Argumenten gegen die Ver- fügung vom 24. Juni 2021 wehrte; offensichtlich war ihr gar nicht bewusst, dass sich die Verfügung auf ein früheres Gesuch stützte. Dies ist umso verständlicher, als die Verfügung erst rund neun Monate nach der Einrei- chung des Gesuchs ergangen war. Zum Gesamteindruck einer reichlich unsorgfältig abgefassten Verfügung gehört letztlich auch, dass darin die - 10 - Bezahlung der Bewilligungsgebühr bestätigt wurde, obwohl diese unbestrit- tenermassen nie entrichtet worden ist. Insgesamt drängt es sich auf, die Verfügung des Amts für Verbraucher- schutz vom 24. Juni 2021 als nichtig zu qualifizieren. Demzufolge ist im Zusammenhang mit der auf C. ausgestellten Kleinhandelsbewilligung auch keine Gebühr geschuldet. 6. Zusammenfassend ergibt sich, dass in teilweiser Gutheissung der Be- schwerde der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben ist; zudem ist die Nich- tigkeit der Verfügung des Amts für Verbraucherschutz vom 24. Juni 2021 festzustellen. Im Übrigen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Aufgrund des erwähnten Ausgangs des Verfahrens erübrigt es sich, auf weitere Rügen der Beschwerdeführerin einzugehen. III. 1. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrens- und Parteikosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§§ 31 Abs. 2 Satz 1 und 32 Abs. 2 VRPG). Parteien des vorliegen- den Verfahrens vor Verwaltungsgericht sind einzig der Beschwerdeführer und das DGS, Generalsekretariat (vgl. § 13 Abs. 2 lit. a, e und f). Den Be- hörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben (§ 31 Abs. 2 Satz 2 VRPG). Davon kann in Bezug auf das DGS, Generalsekre- tariat, nicht ausgegangen werden. Ausgangsgemäss (das teilweise Nicht- eintreten kann im Rahmen der Kostenverlegung vernachlässigt werden) hat die obsiegende Beschwerdeführerin in den Verfahren vor dem Verwal- tungsgericht und vor dem DGS, Generalsekretariat, keine Verfahrenskos- ten zu tragen. Diese gehen zu Lasten des Staates. 2. Parteikosten im Sinne von § 29 VRPG sind nicht entstanden und demzu- folge auch nicht zu ersetzen. - 11 - Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Ent- scheid des DGS vom 17. November 2021 aufgehoben und festgestellt, dass die Verfügung des Amts für Verbraucherschutz vom 24. Juni 2021 nichtig ist. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Kan- tons. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: die Beschwerdeführerin das Departement Gesundheit und Soziales (DGS), Generalsekretariat Mitteilung an: den Regierungsrat das DGS, Amt für Verbraucherschutz Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). - 12 - Aarau, 26. September 2022 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin i.V.: Michel Erny