Als vollständig unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu tragen und keinen Anspruch auf Parteikostenersatz. Auch der Abteilung Landwirtschaft sind trotz ihres Obsiegens keine Parteikosten zu ersetzen, weil sie vor Verwaltungsgericht nicht anwaltlich vertreten war (vgl. § 29 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 6'000.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 461.00, gesamthaft Fr. 6'461.00, sind von der Beschwerdeführerin zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt.