geregelten Meldepflicht und der darin vorgesehene gegenseitige Informationsaustausch zwischen den Zertifizierungsstellen und den kantonalen Vollzugsbehörden (sowie dem Bundesamt für Landwirtschaft [BLW]) nichts. Ein Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung gemäss dem Rechtsgleichheitsgebot in Art. 8 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) ergibt sich nur in Bezug auf die gleichen (staatlichen) Behörden (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, Rz.