Dazu hätte aus Sicht des Verfassers H. – wenig überraschend – in erster Linie eine Befragung des Kontrolleurs gehört, der den Betrieb am 21. Mai 2021 besucht hat, und zwar mit Fragen zum Unkrautbefall respektive zur Unkrautfreiheit der Felder und ob sich diese mit etwas anderem als einem Herbizid-Einsatz (spezielle Kulturmassnahmen) erklären lässt. An der Verhandlung vor Verwaltungsgericht betonte H. ebenfalls, dass die Beurteilung dessen, ob der (fehlende) Unkrautbewuchs von Feldern in einem konkreten Einzelfall für oder gegen einen Herbizid-Einsatz spreche, primär den Kontrolleuren vor Ort (bzw. deren Fachkunde) zu überlassen sei (Protokoll, S. 13).