Eine Anwendung von Herbiziden war der Beschwerdeführerin gemäss Art. 11 Abs. 4 der Verordnung über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel vom 22. September 1997 (Bio- Verordnung; SR 910.18) so oder so in jeder Form strikte untersagt und ist nach Anhang 8 Ziff. 2.8.1 und 2.8.3 lit. m DZV mit der von der Abteilung Landwirtschaft angeordneten Beitragskürzung (für die biologische Landwirtschaft) im Umfang von 100 Punkten, was hier den Betrag von Fr. 98'326.00 ausmacht, zu ahnden. Das führt zur Abweisung der vorliegenden Beschwerde.