3. Zusammenfassend ist der Abteilung Landwirtschaft aus Sicht des Verwaltungsgerichts, dessen Spruchkörper – wie erwähnt – zwei landwirtschaftliche Fachrichter angehören, der Beweis gelungen, dass die Beschwerdeführerin ihre Kartoffeln- und Zwiebelfelder in den Bereichen der Parzellen N. (Nr. aaa S.), M. (Nr. bbb R.), P. (Nr. ccc, ddd und eee U.) und O. (Nr. fff S.) im Betriebsjahr 2021 zumindest teilweise mit dem Herbizid Aclonifen behandelt hat, sei es durch ein flächiges Ausbringen (Spritzen) des Pflanzenschutzmittels oder eine nicht homogene Anwendung zur Bekämpfung von lokalen Unkrautherden. Eine Anwendung von Herbiziden war der Beschwerdeführerin gemäss Art.