Schliesslich kann darin, dass der von der Abteilung Landwirtschaft für die Bodenprobenentnahmen vom 21. Mai 2021 eingesetzte Kontrolleur F. das Pflanzenschutzmittellager der Beschwerdeführerin nicht inspiziert und die Feldspritze nicht beprobt hat (Protokoll, S. 6), keine Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht erblickt werden. Die Abteilung Landwirtschaft weist zu Recht darauf hin, dass sich aus dem Fehlen von Herbizid-Wirkstoffen im Pflanzenschutzmittellager und aus einer Feldspritze, die keine Spuren eines Herbizid-Einsatzes ausweist, nicht zwingend der Schluss ziehen