33, 35 und 37–44) gut ersichtlich ist, (auf einige Distanz) durchaus übersehen haben. Schliesslich kann darin, dass der von der Abteilung Landwirtschaft für die Bodenprobenentnahmen vom 21. Mai 2021 eingesetzte Kontrolleur F. das Pflanzenschutzmittellager der Beschwerdeführerin nicht inspiziert und die Feldspritze nicht beprobt hat (Protokoll, S. 6), keine Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht erblickt werden.