logisch bewirtschafteten Kartoffeln- und Zwiebelfeldern. G. konnte an der Zeugenbefragung vor Verwaltungsgericht keine Angaben dazu machen, ob die Kontrolleure der J. AG damals überhaupt auf den (in Frage stehenden) Feldern der Beschwerdeführerin waren (Protokoll, S. 9). Und selbst wenn sie – wie von C. geltend gemacht (Protokoll, S. 22) – an den Kartoffelfeldern auf der Parzelle N. vorbeigefahren sein sollten, könnten sie die gelbliche Verfärbung des wenigen auf den Kartoffeldämmen vorhandenen Unkrauts, die lediglich aus den Detailaufnahmen der Felder (Vorakten, act. 21–32, - 15 -