Für das Verwaltungsgericht ist die Vergleichbarkeit der beiden Bodenprobeentnahmen vom 21. Mai 2021 und 10. August 2021 und der aus der Analyse der Proben resultierenden, stark divergierenden Aclonifen-Werte in Übereinstimmung mit der Einschätzung von G. (Protokoll, S. 7) nicht nur, aber auch wegen der von den Zeugen F. und G. geschilderten Unterschiede bei der Methodik der Probeentnahmen nicht gewährleistet. Zudem wird das Analyseergebnis der ersten Bodenproben, die zeitnaher zu einem möglichen Einsatz eines Vorlaufherbizids entnommen wurden, grundsätzlich als verlässlicher eingestuft; dies nicht zuletzt deshalb, weil das Resultat der neuesten, von F. am 25. Mai 2022 entnommenen Misch-