Das Verwaltungsgericht neigt eher zur Sichtweise von C., Mitglied des Verwaltungsrates der Beschwerdeführerin und Produktionsleiter, wonach sich der Aufnahmeort nicht eindeutig feststellen lasse. Dazu fehlt es an Anhaltspunkten in der Umgebung des aufgenommenen Kartoffelfeldes. Es ist insofern auch nicht ersichtlich, wie sich der Aufnahmeort zweifelsfrei durch einen Abgleich mit späteren Fotoaufnahmen der Parzelle Nr. fff (Vorakten, act. 41–47 sowie 101 und 102) oder mit Luftbildaufnahmen oder anderen Daten auf dem Geoportal des Aargauischen Geographischen Informationssystems (AGIS) eruieren liesse.