Dabei hat sie nicht nur für den Antragsteller auf Direktzahlungen belastende, sondern auch begünstigende Tatsachen zu ermitteln. Es geht daher nicht an, den einem Bewirtschafter oder einer Bewirtschafterin gestützt auf Art. 101 DZV obliegenden Nachweis für das Vorliegen der betreffenden Direktzahlungsarten ohne Weiteres gestützt auf die Feststellungen in einem Kontrollbericht als gescheitert zu bezeichnen, ohne dass die gegen die Vollständigkeit oder Qualität dieser Feststellungen vorgebrachten Einwände mit den im Einzelfall gebotenen zusätzlichen Abklärungen überprüft worden sind (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-1014/2019 vom 24. Juli 2020, Erw. 7).