Bei einem geforderten Anwendungsverzicht (beispielsweise von Pflanzenschutzmitteln) könnte es jedoch für Bewirtschafter/innen je nach den Umständen schwierig bis unmöglich sein, überhaupt einen Nachweis für den Nicht-Einsatz leisten zu können. Auf jeden Fall muss die Vollzugsbehörde aufgrund ihrer Untersuchungspflicht (vgl. dazu hier § 17 Abs. 1 VRPG) von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts besorgt sein und anhand aller zur Verfügung stehenden geeigneten Beweismittel die materielle Wahrheit erforschen. Dabei hat sie nicht nur für den Antragsteller auf Direktzahlungen belastende, sondern auch begünstigende Tatsachen zu ermitteln.