nachweisen können, dass sie die Anforderungen der betreffenden Direktzahlungsart (z.B. Beiträge für die biologische Bewirtschaftung) erfüllen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-1014/2019 vom 24. Juli 2020, Erw. 6.4 mit Hinweisen). Diese Beweislastverteilung mag durchaus seine Berechtigung haben, wenn es um den Nachweis von positiven Anforderungen geht. Bei einem geforderten Anwendungsverzicht (beispielsweise von Pflanzenschutzmitteln) könnte es jedoch für Bewirtschafter/innen je nach den Umständen schwierig bis unmöglich sein, überhaupt einen Nachweis für den Nicht-Einsatz leisten zu können.