Nach Art. 105 DZV kürzen oder verweigern die Kantone die Beiträge gemäss Anhang 8 zu dieser Verordnung. Eine Kürzung der Direktzahlungen, hier konkret der Beiträge für die biologische Landwirtschaft ist namentlich für den Fall vorgesehen, dass nicht der gesamte Betrieb biologisch bewirtschaftet wird (Anhang 8 Ziff. 2.8.2 lit. a DZV) und beim Pflanzenbau Herbizide, Wachstumsregulatoren oder Welkemittel eingesetzt werden (Anhang 8 Ziff. 2.8.3 lit. m). Beim Einsatz von Herbiziden beläuft sich die Kürzung auf 110 Punkte. Die Punkte für Mängel nach den Ziff. 2.8.2–2.8.5