Das Verwaltungsgericht verzichtete auf eine Sistierung des vorliegenden Verfahrens, weil der Entscheid im vorliegenden Verfahren entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht vom Entscheid in einem anderen Verfahren abhängt. Dem Entscheid der J. AG über die Rezertifizierung des Betriebs der Beschwerdeführerin als Bio-Betrieb kommt für die im vorliegenden Verfahren vorzunehmende Beurteilung der Ausrichtung von Beiträgen (für die biologische Landwirtschaft) gemäss der Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft vom 23. Oktober 2013 (Direktzahlungsverordnung, DZV; SR 910.13)