Den Sistierungsantrag begründet die Beschwerdeführerin auf S. 3, Ziff. 3 der Beschwerde mit der Notwendigkeit der Koordination zwischen dem vorliegenden Verfahren und demjenigen der J. AG, in der Meinung, die ungleiche Behandlung des gleichen Sachverhalts durch zwei verschiedene Stellen sei nicht rechtens. Ungeachtet dessen, ob diese Einschätzung zutrifft (vgl. dazu Erw. 4 nachfolgend), ist ohne weiteres klar, worum es der Beschwerdeführerin mit ihrem Sistierungsantrag geht bzw. ging, nämlich um die Vermeidung von widersprüchlichen Entscheiden. Auch in dieser Hinsicht hält die Begründung der von der Beschwerdeführerin gestellten Anträge den Anforderungen von § 43 Abs. 2 VRPG stand.