Weil das vorliegende Verfahren von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird und die Behörden den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen haben (vgl. § 17 Abs. 1 VRPG), kann es der Beschwerdeführerin auch nicht zum Nachteil gereichen, dass sie für ihre Behauptungen bzw. Bestreitung keine Beweise anbietet. Direkt lässt sich ein Nichteinsatz von verbotenen Pflanzenschutzmitteln ohnehin nicht nachweisen, sondern nur indirekt, über eine (kaum oder schwierig zu erbringende) Entkräftung der Laboranalyseergebnisse zu den Bodenprobeentnahmen vom 21. Mai 2021 oder den Nachweis eines alternativen Erklärungsansatzes für die gefundenen Rückstände.