Viel mehr, als den ihr angelasteten Herbizideinsatz zu bestreiten und alternative Erklärungsversuche für die gefundenen Herbizid-Rückstände zu bieten, kann die Beschwerdeführerin in ihrer Position nicht tun. Weil das vorliegende Verfahren von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird und die Behörden den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen haben (vgl. § 17 Abs. 1 VRPG), kann es der Beschwerdeführerin auch nicht zum Nachteil gereichen, dass sie für ihre Behauptungen bzw. Bestreitung keine Beweise anbietet.