Aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin auf Seite 2 f., Ziff. 2 der Beschwerde ist ohne weiteres erkennbar, inwiefern der angefochtene Entscheid der Abteilung Landwirtschaft Aargau als mangelhaft erachtet wird. Die Beschwerdeführerin rügt sinngemäss eine falsche Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz, indem sie den ihr von dieser zur Last gelegten Einsatz von Herbiziden auf ihren biologisch bewirtschafteten Feldern bestreitet. Sie macht geltend, sie könne sich die (mittels Laboranalysen in Bodenproben von ihren Parzellen gefundenen) Herbizid-Rückstände nicht erklären. Sie halte sich an das Verwendungsverbot.