2. 2.1. Die Abteilung Landwirtschaft beantragt, auf die ungenügend begründete Beschwerde sei nicht einzutreten. Die Beschwerdeführerin äussere sich in der Beschwerdeschrift praktisch nur zum bisherigen Verfahren (auch der J. AG) und beschränke sich ansonsten darauf, den Tatbestand zu bestreiten, ohne eigene Behauptungen zum relevanten Sachverhalt zu machen und zum Beweis zu verstellen. Damit genüge sie den Substanziierungs- und Begründungsanforderungen von § 43 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200) nicht. Auch der Sistierungsantrag werde in keiner Weise begründet.