Verwaltungsgericht 1. Kammer WBE.2021.447 / sr / jb Art. 100 Urteil vom 29. Juni 2022 Besetzung Verwaltungsrichter Cotti, Vorsitz Verwaltungsrichter Gautschi Verwaltungsrichter Schmid Gerichtsschreiberin Ruchti Rechtspraktikantin Spalinger Beschwerde- A._____ AG führerin gegen Departement Finanzen und Ressourcen, Landwirtschaft Aargau, Direktzahlungen & Beiträge, Tellistrasse 67, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Direktzahlungen Entscheid des Departements Finanzen und Ressourcen vom 27. Oktober 2021 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. Die A. AG mit Sitz in R. und Domizil in J. bezweckt gemäss Handelsregisterauszug die Bewirtschaftung eines Gemüsebaubetriebes sowie die Durchführung aller damit direkt oder indirekt zusammenhängenden Geschäfte. Sie bewirtschaftet unter anderem Parzellen in den Gebieten N. (Nr. aaa S.), M. (Nr. bbb R.), P. (Nr. ccc, ddd und eee U.) und O. (Nr. fff S.). Diese Flächen, auf denen einjährige Freiland- oder Konservengemüse (M.) und Kartoffeln (O., N., P.) kultiviert werden, sind für Beiträge für die biologische Landwirtschaft (BIO) angemeldet. 2. Aufgrund einer anonymen Meldung, wonach auf einer Parzelle (Nr. fff S.) Herbizide eingesetzt worden sein könnten, liess die Abteilung Landwirtschaft Aargau am 21. Mai 2021 auf den obgenannten Parzellen "N.", "M.", "P." und "O." Bodenproben (je 1 kg Erde pro Parzelle/n) entnehmen und die daraus gewonnene Mischprobe mit einem Gewicht von 4 kg durch das Labor T., W., auf das Vorkommen von Pflanzenschutzmitteln analysieren. Dabei konnte ein Anteil von 0.37 mg/kg Aclonifen und ein solcher von 0.011 mg/kg Pendimethalin, beides selektive Vorlaufherbizide, die in der biologischen Landwirtschaft nicht zugelassen sind, nachgewiesen werden. 3. Mit Schreiben vom 11. Juni 2021 räumte die Abteilung Landwirtschaft der A. AG Gelegenheit ein, zu diesen Analyseresultaten bzw. der Verwendung von Herbiziden Stellung zu nehmen. Gleichzeitig forderte sie die A. AG zur Einreichung ergänzender Unterlagen auf. 4. Die A. AG respektive deren Verwaltungsratspräsident, B., nahm mit Eingabe an die Abteilung Landwirtschaft vom 24. Juni 2021 ein erstes Mal zum Vorwurf des Herbizid-Einsatzes Stellung und hielt fest, er könne sich die für sie ungünstigen Analyse-Ergebnisse nicht erklären und bitte um Übermittlung der vollständigen Akten. 5. Mit Eingabe an die Abteilung Landwirtschaft vom 23. August 2021 nahm B. ein weiteres Mal zum Vorwurf des Herbizid-Einsatzes Stellung, den er sich nach einer Überprüfung der internen Prozesse und Abläufe weiterhin nicht erklären könne. Mittlerweile habe die J. AG (Zertifizierungsstelle für ein Bio- Label) auf Meldung der Abteilung Landwirtschaft eine Zusatzkontrolle -3- durchgeführt, eigene Bodenproben entnommen und zur Analyse an ein wissenschaftliches Institut übergeben. Das Resultat liege aber noch nicht vor. Die Abteilung Landwirtschaft werde deshalb ersucht, entweder das Verfahren zur Beurteilung der Direktzahlung zu sistieren oder eine beschwerdefähige Verfügung betreffend die in Aussicht gestellte Beitragskürzung zu erlassen. B. Am 27. Oktober 2021 verfügte das Departement Finanzen und Ressourcen (DFR), Abteilung Landwirtschaft Aargau, Sektion Direktzahlungen & Beiträ- ge, gegenüber der A. AG eine Beitragskürzung im Umfang von gesamthaft Fr. 98'526.00, wovon Fr. 98'326.00 auf die Verletzung der Vorgaben für die biologische Landwirtschaft durch den Einsatz von Herbiziden und Fr. 200.00 auf einen Mangel beim ökologischen Leistungsnachweis (ÖLN) (nicht korrekt geführter Feldkalender) entfallen. Die Beitragskürzung im Umfang von Fr. 98'526.00 wurde mit den Direktzahlungen des Beitragsjahres 2021 verrechnet. C. 1. Dagegen erhob die A. AG am 28. November 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht, mit den Anträgen: 1. Die Verfügung vom 27. Oktober 2021 des Departements Finanzen und Ressourcen, Landwirtschaft Aargau, Direktzahlungen & Beiträge, sei auf- zuheben. 2. Es sei festzustellen, dass die A. AG wie bis anhin Anspruch auf Beiträge für die biologische Landwirtschaft hat. 3. Es seien die Beiträge für die biologische Landwirtschaft an die A. AG im vollen Betrag unverändert auszuzahlen. 4. Das vorliegende Beschwerdeverfahren sei bis zur rechtskräftigen Erledi- gung des Verfahrens der J. AG zu sistieren. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MWST) zulasten des Kan- tons Aargau. 2. Mit Beschwerdeantwort vom 25. Februar 2022 beantragte die Abteilung Landwirtschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf trotz mangelnder Begründung eingetreten werde. -4- 3. Mit Verfügung vom 25. März 2022 lud der instruierende Verwaltungsrichter die Parteien zu einer mündlichen Verhandlung mit Partei- und Zeugenbe- fragung auf den 29. Juni 2022 vor. Darin äusserte er sich auch zur Beweis- lastverteilung. D. An der Verhandlung vor Verwaltungsgericht vom 29. Juni 2022 befragte das Verwaltungsgericht die anwesenden Parteivertreter (für die Beschwer- deführerin B. und C., beide Mitglieder des Verwaltungsrates, und für die Abteilung Landwirtschaft D., Sektionsleiter Direktzahlungen & Beiträge, sowie E., zuständiger Sachbearbeiter) und die Zeugen F., Landwirtschaftliches Zentrum Liebegg, Leiter Feldbau und Pflanzenschutzdienst, G., vormals Kontrolleur der J. AG, sowie H. vom Forschungsinstitut für biologischen Landbau, FIBL, Departement für Nutzpflanzenwissenschaften. Im Anschluss an die Befragung erhielten die Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zum Beweisergebnis. Darauf hat das Verwaltungsgericht den Fall beraten und entschieden. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Gegen Verfügungen in Anwendung der Landwirtschaftsgesetzgebung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Verwaltungsgericht Beschwerde geführt werden (§ 59 Abs. 1 des Landwirtschaftsgesetzes des Kantons Aargau vom 13. Dezember 2011 [LwG AG; SAR 910.200]). Das Verwal- tungsgericht ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zu- ständig. 2. 2.1. Die Abteilung Landwirtschaft beantragt, auf die ungenügend begründete Beschwerde sei nicht einzutreten. Die Beschwerdeführerin äussere sich in der Beschwerdeschrift praktisch nur zum bisherigen Verfahren (auch der J. AG) und beschränke sich ansonsten darauf, den Tatbestand zu bestreiten, ohne eigene Behauptungen zum relevanten Sachverhalt zu machen und zum Beweis zu verstellen. Damit genüge sie den Substanziierungs- und Begründungsanforderungen von § 43 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungs- rechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200) nicht. Auch der Sistierungsan- trag werde in keiner Weise begründet. -5- 2.2. Gemäss § 43 Abs. 2 VRPG (i.V.m. § 4 Abs. 1 BauG) muss die Beschwer- deschrift einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; auf Beschwer- den, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, ist nicht einzutreten. Mit der Formulierung dieser Bestimmung wurde faktisch die unter Geltung des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 9. Juli 1968 (aVRPG) gel- tende Praxis kodifiziert (Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 14. Februar 2007, 07.27, S. 56 f.). Fehlt Antrag oder Begründung oder beides (trotz vollständiger Rechtsmittelbelehrung) vollständig und ergibt sich der Antrag bei Laienbeschwerden auch nicht aus der Begründung, ist ohne Nachfrist auf Nichteintreten zu erkennen (vgl. Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 14. Februar 2007, 07.27, S. 56 f.). Mit der Begründung ist darzulegen, in welchen Punkten nach Auffassung des Beschwerdeführers der ange- fochtene Entscheid Mängel aufweist. Aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin auf Seite 2 f., Ziff. 2 der Beschwerde ist ohne weiteres erkennbar, inwiefern der angefochtene Ent- scheid der Abteilung Landwirtschaft Aargau als mangelhaft erachtet wird. Die Beschwerdeführerin rügt sinngemäss eine falsche Sachverhaltsfest- stellung der Vorinstanz, indem sie den ihr von dieser zur Last gelegten Ein- satz von Herbiziden auf ihren biologisch bewirtschafteten Feldern bestrei- tet. Sie macht geltend, sie könne sich die (mittels Laboranalysen in Boden- proben von ihren Parzellen gefundenen) Herbizid-Rückstände nicht erklä- ren. Sie halte sich an das Verwendungsverbot. Wären effektiv Herbizide eingesetzt worden, hätten ohnehin höhere Rückstände resultiert. Sie führt zu ihrer Verteidigung ferner an, die Rückstände könnten auch aus einem früheren Herbizid-Einsatz, vor der Anmeldung ihrer Felder zur biologischen Bewirtschaftung stammen oder durch Dritteinwirkung entstanden sein. Viel mehr, als den ihr angelasteten Herbizideinsatz zu bestreiten und alter- native Erklärungsversuche für die gefundenen Herbizid-Rückstände zu bie- ten, kann die Beschwerdeführerin in ihrer Position nicht tun. Weil das vor- liegende Verfahren von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird und die Behörden den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen haben (vgl. § 17 Abs. 1 VRPG), kann es der Beschwerdeführerin auch nicht zum Nachteil gereichen, dass sie für ihre Behauptungen bzw. Bestreitung keine Beweise anbietet. Direkt lässt sich ein Nichteinsatz von verbotenen Pflanzenschutz- mitteln ohnehin nicht nachweisen, sondern nur indirekt, über eine (kaum oder schwierig zu erbringende) Entkräftung der Laboranalyseergebnisse zu den Bodenprobeentnahmen vom 21. Mai 2021 oder den Nachweis eines alternativen Erklärungsansatzes für die gefundenen Rückstände. Immerhin verweist die Beschwerdeführerin in diesem Kontext auf das parallele (Kon- troll-)Verfahren der Zertifizierungsstelle J. AG, die aufgrund der Laboranalyseresultate der eigenen Bodenprobeentnahmen vom 10. Au- -6- gust 2021 zu gegenteiligen Schlüssen gelangte als die Abteilung Landwirt- schaft Aargau und einen nach November 2018 erfolgten Herbizid-Einsatz auf den untersuchten Feldern der Beschwerdeführerin nicht als zweifelsfrei bewiesen erachtet (siehe dazu den [Re-]Zertifizierungsentscheid vom 6. Oktober 2021 [Vorakten, act. 172–175]). Den Sistierungsantrag begründet die Beschwerdeführerin auf S. 3, Ziff. 3 der Beschwerde mit der Notwendigkeit der Koordination zwischen dem vor- liegenden Verfahren und demjenigen der J. AG, in der Meinung, die ungleiche Behandlung des gleichen Sachverhalts durch zwei verschiedene Stellen sei nicht rechtens. Ungeachtet dessen, ob diese Einschätzung zutrifft (vgl. dazu Erw. 4 nachfolgend), ist ohne weiteres klar, worum es der Beschwerdeführerin mit ihrem Sistierungsantrag geht bzw. ging, nämlich um die Vermeidung von widersprüchlichen Entscheiden. Auch in dieser Hinsicht hält die Begründung der von der Beschwerdeführerin gestellten Anträge den Anforderungen von § 43 Abs. 2 VRPG stand. 3. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist demnach einzutre- ten. 4. Wird von einem Verfahrensbeteiligten ein Sistierungsgesuch gestellt, so hat die Behörde, bei der das Verfahren hängig ist, darüber zu befinden, in der Regel in Form einer Zwischenverfügung oder eines Zwischenent- scheids, gegebenenfalls auch – wie vorliegend – gleichzeitig mit dem End- entscheid (vgl. AGVE 1999, S. 144, Erw. 2b). Für eine Sistierung können vor allem verfahrensökonomische Gründe sprechen; sie kann sich nament- lich dann aufdrängen, wenn der Entscheid vom Ergebnis eines anderen hängigen Verfahrens abhängt. Gegen eine Sistierung lässt sich regelmäs- sig die damit verbundene Verlängerung der Verfahrensdauer anführen, die privaten oder öffentlichen Interessen zuwiderlaufen kann (vgl. AGVE 1999, S. 144, Erw. 2a; Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2020.236 vom 9. Dezember 2020, Erw. I/2.3, und WBE.2011.156 vom 30. März 2012, Erw. I/5.2). Das Verwaltungsgericht verzichtete auf eine Sistierung des vorliegenden Verfahrens, weil der Entscheid im vorliegenden Verfahren entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht vom Entscheid in einem anderen Verfahren abhängt. Dem Entscheid der J. AG über die Rezertifizierung des Betriebs der Beschwerdeführerin als Bio-Betrieb kommt für die im vorliegenden Verfahren vorzunehmende Beurteilung der Ausrichtung von Beiträgen (für die biologische Landwirtschaft) gemäss der Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft vom 23. Oktober 2013 (Di- rektzahlungsverordnung, DZV; SR 910.13) keine präjudizielle Bedeutung zu, auch wenn es letztlich in beiden Verfahren um die Klärung der gleichen -7- Sachumstände (Herbizideinsatz auf biologisch bewirtschafteten Feldern) geht. An den Entscheid der Zertifizierungsstelle, die nicht mit dem Vollzug der DZV betraut ist, sind die staatlichen Behörden (hier: Abteilung Landwirt- schaft Aargau samt Rechtsmittelinstanzen) nicht gebunden, zumal der Ent- scheid der Zertifizierungsstelle auf anderen Laboranalyseresultaten beruht und sich die J. AG bei ihrem Entscheid vom 6. Oktober 2021 (Vorakten, act. 172–175) nicht auf die vor Ort gewonnenen Wahrnehmungen und Erkenntnisse des von der Abteilung Landwirtschaft Aargau für die Bodenprobenentnahme vom 20. Mai 2021 eingesetzten Kontrolleurs stütz- te. Zwischenzeitlich scheint das Verfahren vor der Zertifizierungsstelle J. AG ohnehin rechtskräftig abgeschlossen zu sein (vgl. dazu das Protokoll der Verhandlung vor Verwaltungsgericht [nachfolgend: Protokoll], S. 4). 5. Mit der Beschwerde können unrichtige und unvollständige Feststellungen des Sachverhalts und Rechtsverletzungen geltend gemacht sowie die Handhabung des Ermessens gerügt werden (§ 59 Abs. 2 LwG AG). II. 1. Die Voraussetzungen und das Verfahren für die Ausrichtung von Direkt- zahlungen sowie die Festlegung der Höhe der Beitragszahlungen werden in der DZV geregelt. Nach Art. 105 DZV kürzen oder verweigern die Kantone die Beiträge ge- mäss Anhang 8 zu dieser Verordnung. Eine Kürzung der Direktzahlungen, hier konkret der Beiträge für die biologische Landwirtschaft ist namentlich für den Fall vorgesehen, dass nicht der gesamte Betrieb biologisch bewirt- schaftet wird (Anhang 8 Ziff. 2.8.2 lit. a DZV) und beim Pflanzenbau Her- bizide, Wachstumsregulatoren oder Welkemittel eingesetzt werden (An- hang 8 Ziff. 2.8.3 lit. m). Beim Einsatz von Herbiziden beläuft sich die Kür- zung auf 110 Punkte. Die Punkte für Mängel nach den Ziff. 2.8.2–2.8.5 wer- den folgendermassen in Kürzungen umgerechnet: Summe der Punkte mi- nus 10 Punkte (Toleranzabzug), dividiert durch 100 und dann multipliziert mit den gesamten Beiträgen für die biologische Landwirtschaft. Liegt die Summe im Biobereich bei 110 Punkten oder mehr, so werden, keine Bei- träge für die biologische Landwirtschaft im Beitragsjahr ausgerichtet. Es können in jedem Fall maximal die Beiträge für die biologische Landwirt- schaft gekürzt werden (Anhang 8 Ziff. 2.8.1 DZV). Gestützt auf diese Bestimmungen kürzte die Abteilung Landwirtschaft Aar- gau der Beschwerdeführerin die Beiträge für die biologische Landwirtschaft für das Jahr 2021 von total Fr. 108'158.60 auf Fr. 98'326.00 (Fr. 108'158.60 / 110 x 100) und verrechnete diesen Betrag zusammen mit der hier nicht -8- umstrittenen Kürzung von Fr. 200.00 wegen eines Mangels beim Ökologi- schen Leistungsnachweis (ÖLN) (nicht korrekt geführter Feldkalender) mit den Direktzahlungen des Beitragsjahrs 2021. 2. 2.1. Die Beschwerdeführerin bestreitet, seit der Umstellung ihres Betriebs auf biologische Landwirtschaft per 1. Januar 2019 auf den von der Abteilung Landwirtschaft im Mai 2021 untersuchten Parzellen in den Gebieten N. (Nr. aaa S.), M. (Nr. bbb R.), P. (Nr. ccc, ddd und eee U.) und O. (Nr. fff S.) Herbizide eingesetzt zu haben. Die Abteilung Landwirtschaft geht hingegen mit Bezug auf die genannten Parzellen von einem Herbizid-Einsatz im Beitragsjahr 2021 aus und führt dafür verschiedene Beweise und Indizien an (Laboranalysen von Boden- proben, die Herbizidrückstände ausweisen; Plausibilitätsberechnungen an- hand der angenommenen Ausgangswerte bei einer Anwendung, Abbaura- ten [Halbwertszeit] und gemessene Rückstandswerte; Fotos der unter- suchten Felder und von Vergleichsobjekten mit und ohne Herbizid-Einsatz; Zeugenaussagen des Kontrolleurs [F.], der am 21. Mai 2021 die von der Abteilung Landwirtschaft veranlassten Bodenproben auf den Feldern der Beschwerdeführerin entnommen und Fotos vom damaligen Zustand der Felder gemacht hat). Nach dem allgemeinen Grundsatz von Art. 8 des Schweizerischen Zivil- gesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210), der auch im öffent- lichen Recht (analog) gilt (vgl. dazu statt vieler das Urteil des Bundesge- richts 8C_283/2013 vom 8. November 2013, Erw. 5.2 mit weiteren Hinwei- sen; KASPAR PLÜSS, in: ALAIN GRIFFEL [HRSG.], Kommentar zum Verwal- tungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Auflage, Zürich/ Basel/Genf 2014, § 7 N 159), liegt die objektive Beweislast bei derjenigen Partei respektive trägt diejenige Partei die Folgen einer allfälligen Beweis- losigkeit, die aus einer unbewiesenen Tatsache hätte Rechte ableiten kön- nen. In der vorliegenden Konstellation würden die Folgen der Beweislosig- keit somit grundsätzlich die Abteilung Landwirtschaft treffen, welche aus dem von ihr behaupteten Herbizid-Einsatz einen Anspruch auf Beitragskür- zung gegenüber der Beschwerdeführerin ableitet. Ob der gegenteiligen Auffassung der Abteilung Landwirtschaft, wonach Art. 101 DZV eine (ge- nerelle) Beweislastumkehr zu Lasten der Ansprecher von Direktzahlungen bewirke und die objektive Beweislast für den Nicht-Einsatz von Herbiziden daher bei der Beschwerdeführerin liege, in dieser Absolutheit zugestimmt werden kann, ist fraglich. Zwar wird gestützt auf Art. 101 DZV in der Rechtsprechung und Lehre angenommen, dass die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter grundsätzlich die Folgen einer allfälligen Beweislosig- keit zu tragen haben, wenn sie gegenüber den Vollzugsbehörden nicht -9- nachweisen können, dass sie die Anforderungen der betreffenden Direkt- zahlungsart (z.B. Beiträge für die biologische Bewirtschaftung) erfüllen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-1014/2019 vom 24. Juli 2020, Erw. 6.4 mit Hinweisen). Diese Beweislastverteilung mag durchaus seine Berechtigung haben, wenn es um den Nachweis von positiven Anforderun- gen geht. Bei einem geforderten Anwendungsverzicht (beispielsweise von Pflanzenschutzmitteln) könnte es jedoch für Bewirtschafter/innen je nach den Umständen schwierig bis unmöglich sein, überhaupt einen Nachweis für den Nicht-Einsatz leisten zu können. Auf jeden Fall muss die Vollzugs- behörde aufgrund ihrer Untersuchungspflicht (vgl. dazu hier § 17 Abs. 1 VRPG) von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechts- erheblichen Sachverhalts besorgt sein und anhand aller zur Verfügung ste- henden geeigneten Beweismittel die materielle Wahrheit erforschen. Dabei hat sie nicht nur für den Antragsteller auf Direktzahlungen belastende, son- dern auch begünstigende Tatsachen zu ermitteln. Es geht daher nicht an, den einem Bewirtschafter oder einer Bewirtschafterin gestützt auf Art. 101 DZV obliegenden Nachweis für das Vorliegen der betreffenden Direktzah- lungsarten ohne Weiteres gestützt auf die Feststellungen in einem Kontroll- bericht als gescheitert zu bezeichnen, ohne dass die gegen die Vollstän- digkeit oder Qualität dieser Feststellungen vorgebrachten Einwände mit den im Einzelfall gebotenen zusätzlichen Abklärungen überprüft worden sind (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-1014/2019 vom 24. Juli 2020, Erw. 7). 2.2. 2.2.1. Die Abteilung Landwirtschaft liess den Betrieb der Beschwerdeführerin auf eine anonyme Verdachtsmeldung hin auf den Einsatz von Herbiziden auf den Parzellen N. (Nr. aaa S.), M. (Nr. bbb R.), P. (Nr. ccc, ddd und eee U.) und O. (Nr. fff S.) kontrollieren. Nach Darstellung von E., zuständiger Sachbearbeiter, lag bei ihm Mitte Mai 2021 ein Foto (Vorakten, act. 2) im Postfach, das die Parzelle Nr. fff S. (O.) zeigen und auf einen Herbizid-Ein- satz schliessen lassen soll. Ob das Foto tatsächlich die fragliche Parzelle der Beschwerdeführerin abbildet und wann es aufgenommen wurde, konn- te an der Partei- und Zeugenbefragung vor Verwaltungsgericht nicht zwei- felsfrei geklärt werden (Protokoll, S. 9 f.). Das Verwaltungsgericht neigt eher zur Sichtweise von C., Mitglied des Verwaltungsrates der Beschwerdeführerin und Produktionsleiter, wonach sich der Aufnahmeort nicht eindeutig feststellen lasse. Dazu fehlt es an Anhaltspunkten in der Umgebung des aufgenommenen Kartoffelfeldes. Es ist insofern auch nicht ersichtlich, wie sich der Aufnahmeort zweifelsfrei durch einen Abgleich mit späteren Fotoaufnahmen der Parzelle Nr. fff (Vorakten, act. 41–47 sowie 101 und 102) oder mit Luftbildaufnahmen oder anderen Daten auf dem Geoportal des Aargauischen Geographischen Informationssystems (AGIS) eruieren liesse. Dieses der Abteilung Landwirtschaft anonym zugespielte - 10 - Foto ist somit an sich kein Beweis oder genügendes Indiz für einen Herbi- zid-Einsatz auf biologisch bewirtschafteten Feldern der Beschwerdeführe- rin, zumal es nach Ansicht von E. und dem vom Verwaltungsgericht als Zeugen befragten Kontrolleur F. (Leiter Feldbau und Pflanzenschutzdienst des Landwirtschaftlichen Zentrums Liebegg) einen sich im Frühstadium befindlichen Unkrautbewuchs ("grüner Flaum") auf den darauf abgebildeten Kartoffeldämmen zeigt. Daraus schliesst F., dass das Feld im Aufnahmezeitpunkt noch herbizidlos war und zwischen dem Aufnahmezeitpunkt (angeblich am 11. Mai 2021) und seinen Bodenprobeentnahmen vom 21. Mai 2021, als auf den Kartoffeldämmen kein "grüner Flaum" mehr sichtbar gewesen sei, mit Herbiziden behandelt wurde (Protokoll, S. 10). 2.2.2. F. fertigte bei seinen Bodenprobeentnahmen vom 21. Mai 2021 diverse Fotos von den beprobten Parzellen N. (Vorakten, act. 13–19), M. (Nr. 20– 32), P. (Vorakten, act. 33–40) und O. (Vorakten, act. 41–47) an (Protokoll, S. 11 und 15). Auf einigen Bildern der Parzellen N. (Vorakten, act. 15 [= act. 81 und 105], 18 und 19) und P. (Vorakten, act. 34) fällt auf, dass es auf den Kartoffeldämmen praktisch keinen Unkrautbewuchs hat. Detailaufnahmen der Parzellen M. (Vorakten, act. 21–32), P. (Vorakten, act. 33, 35 und 37–40) und O. (Vorakten, act. 41–44) zeigen wiederum gelblich verfärbte, sog. "chlorotische" Unkräuter und einzelne an den Rändern gelblich verfärbte Kartoffelstauden. Für F. lassen diese Verfärbungen auf einen kürzlich erfolgten Herbizid-Einsatz schliessen. Demgegenüber vertritt C. den Standpunkt, der chlorotische Zustand der Unkräuter lasse sich auch mit dem Einsatz eines Abflammgeräts (Abflammen mit Gas) erklären. Dem hielt E. entgegen, das Abflammen hinterlasse andere Spuren an den Pflanzen, namentlich an den Kartoffelstauden, und in den Aufzeichnungen der Beschwerdeführerin über die Bearbeitung der Parzelle O. (Vorakten, act. 60–64) sei für das Frühjahr 2021 (Vorakten, act. 64) kein Abflammen verzeichnet (Protokoll, S. 11). Der Einwand von C., der Einsatz des Abflammgeräts sei nicht aufge- zeichnet worden (Protokoll, S. 12), könnte zwar zutreffen, weil die Be- schwerdeführerin diesen Arbeitsvorgang zumindest mit Bezug auf die Par- zelle Nr. fff und den Zeitraum 2020/21 ganz allgemein nie aufzuzeichnen schien. An anderer Stelle erklärte jedoch C., dass auf den Kartoffelfeldern kein Abflammgerät zum Einsatz komme, nur auf den Zwiebelfeldern habe er dieses verwendet (Protokoll, S. 14). Die Verfärbungen der Unkräuter auf den Parzellen N., O. und P., wo im Betriebsjahr 2021 Kartoffeln angesetzt wurden (Vorakten, act. 8 und 10), gleichen nun aber aufs Haar denjenigen auf der Parzelle M., auf der im selben Betriebsjahr Zwiebeln kultiviert wurden. Ein Unterschied im Erscheinungsbild des chlorotischen Unkrauts ist diesbezüglich nicht auszumachen. - 11 - Neben dem Abflammgerät will C. zur Unkrautbekämpfung ein Sternhackgerät eingesetzt und (mit seinen Mitarbeitern) von Hand gejätet haben (Protokoll, S. 12). Auf den Kartoffelfeldern auf den Parzellen N. und P., deren Dämme am 21. Mai 2021 praktisch keinen Unkrautbewuchs aufwiesen (Vorakten, act. 15 [= act. 81 und 105], 18, 19 und 34), fehlen allerdings – wie von E. (Protokoll, S. 12) und D., Leiter Sektion Direktzahlungen und Beiträge (Protokoll, S. 14) an der Partei- und Zeugenbefragung vor Verwaltungsgericht eindrücklich beschrieben – auch Spuren für den Einsatz eines Sternhackgeräts. Das zeigt ein Vergleich mit einem Foto einer Versuchsparzelle des Landwirtschaftlichen Zentrums Liebegg (Vorakten, act. 68), aufgenommen von F. am 22. Mai 2021 (Protokoll, S. 14), auf dem sich die Dämme nicht so glattgewalzt wie auf den Parzellen N. und P. präsentierten, sondern eine wesentlich porösere Erdoberfläche aufwiesen und – vor allem – mit ausgezerrtem Unkraut übersät waren. Auch F., der persönlich vor Ort war, befand, dass es auf den Feldern der Beschwerdeführerin zu wenige Spuren für den (kürzlichen) Einsatz eines Hackgeräts gehabt habe. Er habe zudem keine Hinweise für den Einsatz von anderen mechanischen Unkrautbekämpfungsmethoden gehabt (Protokoll, S. 13). Das deckt sich im Übrigen mit den Aufzeichnungen der Beschwerdeführerin für die Parzelle O. (Nr. fff), für die im Frühjahr 2021 kein Hackvorgang oder andere Unkrautbekämpfungsmassnahmen eingetragen wurden (Vorakten, act. 64). Zuletzt gehäufelt wurde diese Parzelle gemäss diesen Aufzeich- nungen offenbar am 9. Mai 2021. Also erscheint es auch ausgeschlossen, dass die Dämme nach dem Einsatz eines Sternhackgeräts, der kurz vor den Bodenprobeentnahmen vom 21. Mai 2021 stattgefunden haben müss- te, damit die Dämme an diesem Tag dermassen sauber (von Unkrautbe- wuchs) – wie vom Kontrolleur F. festgestellt – waren, (mit einem Dammformer) noch einmal frisch nachgezogen worden sein könnten (vgl. dazu Protokoll, S. 14 unten). Abgesehen davon hinterlassen weder das Sternhackgerät noch das Jäten von Hand gelblich verfärbte Unkräuter. Die gelbliche Verfärbung deutet auch nach der Einschätzung der beiden landwirtschaftlichen Fachrichter im Spruchkörper des Verwaltungsgerichts auf einen langsamen Zelltod hin, wie er für den Einsatz von Herbiziden ty- pisch ist. 2.2.3. Der durch die optischen Wahrnehmungen von F. bei seinen Bodenprobeentnahmen vom 21. Mai 2021 entstandene und durch Fotoauf- nahmen belegte Eindruck, dass auf den beprobten, biologisch bewirtschaf- teten Kartoffeln- und Zwiebelfeldern der Beschwerdeführerin Herbizide zum Einsatz gekommen sein könnten, wurde durch die anschliessende chemische Laboranalyse der von F. eingesandten Mischprobe der vier Parzellen N., M., P. und O. bestätigt. Gemäss Prüfbericht des Labors T., W., vom 9. Juni 2021 (Vorakten, act. 49–51) wurden in dieser 4 kg Erde - 12 - umfassenden Mischprobe ein Anteil von 0.37 mg/kg Aclonifen und 0.011 mg/kg Pendimethalin, beides selektive Vorlaufherbizide, nachgewiesen. Während der nachgewiesene Anteil Pendimethalin nahe der Nachweis- grenze (von 0.01 mg/kg) liegt und sich theoretisch auch anders als mit einem Einsatz durch die Beschwerdeführerin im Betriebsjahr 2021 erklären liesse, etwa mit einer früheren (erlaubten) Anwendung (vor November 2018, bevor die Beschwerdeführerin die Parzellen N., M., P. und O. biologisch bewirtschaftete; sog. "Altlast") oder einem Abdrift von Spritzeinsätzen auf den Nachbarparzellen, waren sich die an der Verhandlung vor Verwaltungsgericht anwesenden Fachleute mehr oder weniger darüber einig, dass sich der relativ hohe Anteil an Aclonifen in der Mischprobe weder mit einer Altlast noch mit einem Abdrift erklären lässt (Protokoll, S. 17–19 und 21). Der vom Verwaltungsgericht als Zeuge befragte H. vom Forschungsinstitut für biologischen Landbau (FIBL), Departement für Nutz- pflanzenwissenschaften, der den Bericht "Ursachenabklärungen bei Rück- standsfällen" vom 2. September 2021 (Vorakten, act. 167–171) zuhanden der J. AG verfasste, hält zwar den in der Mischprobe nachgewiesenen Aclonifen-Wert von 0.37 mg/kg für erklärungsbedürftig. Grund dafür ist, dass im Rahmen der Nachkontrolle durch die J. AG, die am 10. August 2021 von den Parzellen N., M., P. und O. je eine Einzelprobe entnommen und einem Analyselabor eingesandt hat, der Wirkstoff Aclonifen nunmehr in einer sehr viel niedrigeren Konzentration von 0,012 mg/kg und lediglich in der Probe der Parzelle P. (Nr. ccc U.) nachgewiesen werden konnte, wogegen sich in den Proben der übrigen Parzellen keine Aclonifen- Rückstände finden liessen (vgl. dazu die Prüfberichte der K. AG vom 20. August 2021 [Vorakten, act. 107–150]). Seiner Meinung nach könnte sich der Wert in der kurzen Zeit zwischen den beiden Bodenprobenentnahmen vom 21. Mai 2021 und 10. August 2021 selbst bei einer sehr kurzen Halbwertszeit höchstens (von 0.37 mg/kg auf ca. 0.185 mg/kg) halbiert haben. Stattdessen sei mit 0.012 mg/kg bei der zweiten Probe ein rund 30 Mal tieferer Wert nachgewiesen worden, und dies auch nur in der Probe einer Parzelle, wodurch der Wert eigentlich vier Mal höher als in einer (verdünnten) Mischprobe von vier, davon drei nicht kontaminierten Parzellen hätte zu Buche schlagen müssen. Er (H.) könne sich die Divergenzen eigentlich nur durch eine ungleiche, nicht homogene Verteilung des nachgewiesenen Wirkstoffs auf den beprobten Ackerflächen erklären. Die Ursache für eine ungleiche Verteilung könnte darin liegen, dass ein Unfall passiert sei, beispielsweise, indem sich beim Spritzen ein Schlauch gelöst habe, oder dass das Herbizid nur lokal zur Bekämpfung einzelner Unkrautherde eingesetzt worden sei, obwohl für eine systematische Unkrautbekämpfung die ganze Fläche gleichmässig behandelt werden müsste (Protokoll, S. 7 f., 17 f. und 19). - 13 - Einen anderen Erklärungsansatz hat die Abteilung Landwirtschaft, deren Vertreter D. und E. an der Parteibefragung vor Verwaltungsgericht ausführten, die stark unterschiedlichen Aclonifen-Werte in den Bodenproben vom 21. Mai 2021 und 10. August 2021 könnten zum einen daher rühren, dass die beprobte Erde bei den ersten Bodenproben – wie von F. beschrieben (vgl. dazu Protokoll, S. 5) – eher an der Erdoberfläche (in 3 bis 5 cm Tiefe) und bei den zweiten Bodenproben – wie vom Kontrolleur der J. AG, G., beschrieben (vgl. dazu Protokoll, S. 5) – in etwas tieferen Bodenschichten (bis 10 cm Tiefe) entnommen worden sei. Als Vorlaufherbizid habe Aclonifen die Eigenschaft, an der Erdoberfläche zu haften, weshalb dort die Konzentration höher sei als in tieferen Bodenschichten. Zwar verteile es sich mit der Zeit und dringe ein Stück weit auch in den Boden vor. Es werde jedoch nicht weggeschwemmt und könnte höchstens durch einen mechanischen Vorgang wie Umpflügen in tiefere Bodenschichten verfrachtet werden. Hingegen baue sich der Wirkstoff, der alles Pflanzliche abtöte, zielgerichtet sehr schnell ab, damit im Herbst anzubauende Folgekulturen nicht am Wachstum gehindert würden (Protokoll, S. 6 und 20). Für das Verwaltungsgericht ist die Vergleichbarkeit der beiden Bodenpro- beentnahmen vom 21. Mai 2021 und 10. August 2021 und der aus der Analyse der Proben resultierenden, stark divergierenden Aclonifen-Werte in Übereinstimmung mit der Einschätzung von G. (Protokoll, S. 7) nicht nur, aber auch wegen der von den Zeugen F. und G. geschilderten Unterschiede bei der Methodik der Probeentnahmen nicht gewährleistet. Zudem wird das Analyseergebnis der ersten Bodenproben, die zeitnaher zu einem möglichen Einsatz eines Vorlaufherbizids entnommen wurden, grundsätzlich als verlässlicher eingestuft; dies nicht zuletzt deshalb, weil das Resultat der neuesten, von F. am 25. Mai 2022 entnommenen Misch- Bodenproben von den vier Parzellen N., M., P. und O., in welcher gemäss Prüfbericht des Labors T. vom 24. Juni 2022 (eingereicht von der Abteilung Landwirtschaft an der Verhandlung vom 29. Juni 2022) keine Aclonifen- Rückstände mehr nachgewiesen werden konnten, dafür spricht, dass das Aclonifen offenbar tatsächlich sehr schnell abgebaut wird. Ferner liegt es für das Verwaltungsgericht auch absolut im Bereich des Möglichen, dass mindestens ein Teil des Wirkstoffs durch Umpflügen in tiefere Bodenschichten, bis zu denen auch die Kontrolleure der J. AG bei ihren Probeentnahmen vom 10. August 2021 nicht vorstiessen, verfrachtet worden sein könnte (vgl. dazu auch den Parteivortrag von E., Protokoll, S. 23). Immerhin bestätigte G., dass bei seinen Probeentnahmen vom August 2021 die Kartoffeln auf einem der Felder entgegen der anderslautenden Darstellung von C. (Protokoll, S. 23) bereits abgeerntet (und die Stauden abgeflammt) waren (Protokoll, S. 9; vgl. dazu auch das von G. gemäss seinen Angaben [Protokoll, S. 12] am 10. August aufgenommene Foto der Parzelle N. [Vorakten, act. 103] mit deutlich sichtbaren Brandspuren an den Kartoffelstauden). Zumindest dort war - 14 - somit die Erde in grösserem Stil (bis auf eine Tiefe von 30 cm) umgepflügt worden. Abgesehen davon wäre auch bei der von H. vermuteten ungleichmässigen flächenmässigen Verteilung des Wirkstoffs von einer gezielten Anwendung durch die Beschwerdeführerin auszugehen. Der von H. im Sinne einer Hypothese ins Spiel gebrachte, von den landwirtschaftlichen Fachrichtern aber als eher unwahrscheinlich erachtete Unfall mit einem beim Spritzen gelösten Schlauch könnte ja in der Annahme, dass die Beschwerdeführerin selber diesen Wirkstoff nicht verwendete, nur durch die Behandlung eines nicht biologisch bewirtschafteten Nachbarfelds mit dem Herbizid Aclonifen (durch einen anderen Bewirtschafter) passiert sein. Das würde aber indizieren, dass der Wirkstoff nur auf einem der beprobten Felder und auch dort nur sehr lokal vorhanden gewesen wäre. F. hat jedoch seine am Schluss zu einer Mischprobe vermengten Bodenproben quer über alle vier Felder entnommen (Protokoll, S. 5). Ein Sabotageakt durch einen anderen (benachbarten) Landwirt erscheint dem Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der insoweit einhelligen Einschätzung der an der Verhandlung vor Verwaltungsgericht anwesenden Fachleute (vgl. dazu Protokoll, S. 21) ebenfalls ausgeschlossen. Eine grundsätzlich denkbare, lokal sehr begrenzte Anwendung hätte kaum zur in den Bodenproben vom Mai 2021 nachgewiesenen Wirkstoffkonzentration geführt und eine flächige Ausbringung durch einen Dritten hätte den Inhabern der Beschwerdeführerin oder ihren Mitarbeitenden auffallen müssen. Selbst C. und sein Vater B., Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, mochten ihren Parteiaussagen vor Verwaltungsgericht zufolge nicht so richtig an einen (gezielten) Sabotageakt glauben (vgl. Protokoll, S. 20 f.). 2.2.4. Eine Gesamtwürdigung der dem Verwaltungsgericht vorliegenden Beweise führt das Gericht somit zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin im Be- triebsjahr 2021 auf biologisch bewirtschafteten Feldern Herbizide (bzw. den Wirkstoff Aclonifen) verbotenerweise eingesetzt hat. An der Überzeugung des Verwaltungsgerichts, dass von der Beschwerdeführerin Herbizide an- gewandt wurden, ändert auch der Umstand nichts, dass die Zertifizierungs- stelle J. AG bei der ebenfalls am 21. Mai 2021 auf dem Betrieb der Beschwerdeführerin durchgeführten Hauptkontrolle keine Auffälligkeiten feststellte, etwa einen chlorotischen Zustand des Unkrauts auf den bio- logisch bewirtschafteten Kartoffeln- und Zwiebelfeldern. G. konnte an der Zeugenbefragung vor Verwaltungsgericht keine Angaben dazu machen, ob die Kontrolleure der J. AG damals überhaupt auf den (in Frage stehenden) Feldern der Beschwerdeführerin waren (Protokoll, S. 9). Und selbst wenn sie – wie von C. geltend gemacht (Protokoll, S. 22) – an den Kartoffelfeldern auf der Parzelle N. vorbeigefahren sein sollten, könnten sie die gelbliche Verfärbung des wenigen auf den Kartoffeldämmen vorhandenen Unkrauts, die lediglich aus den Detailaufnahmen der Felder (Vorakten, act. 21–32, - 15 - 33, 35 und 37–44) gut ersichtlich ist, (auf einige Distanz) durchaus übersehen haben. Schliesslich kann darin, dass der von der Abteilung Landwirtschaft für die Bodenprobenentnahmen vom 21. Mai 2021 eingesetzte Kontrolleur F. das Pflanzenschutzmittellager der Beschwerdeführerin nicht inspiziert und die Feldspritze nicht beprobt hat (Protokoll, S. 6), keine Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht erblickt werden. Die Abteilung Landwirtschaft weist zu Recht darauf hin, dass sich aus dem Fehlen von Herbizid-Wirkstoffen im Pflanzenschutzmittellager und aus einer Feldspritze, die keine Spuren eines Herbizid-Einsatzes ausweist, nicht zwingend der Schluss ziehen lässt, dass ein Bewirtschafter tatsächlich kein Herbizid eingesetzt hat. Die Feldspritze könnte zwischenzeitlich gereinigt worden sein. Die (offene) La- gerung von Pflanzenschutzmitteln, deren Gebrauch einem untersagt ist, empfiehlt sich für einen Bewirtschafter nicht (vgl. Protokoll, S. 22). 3. Zusammenfassend ist der Abteilung Landwirtschaft aus Sicht des Verwal- tungsgerichts, dessen Spruchkörper – wie erwähnt – zwei landwirtschaftli- che Fachrichter angehören, der Beweis gelungen, dass die Beschwerde- führerin ihre Kartoffeln- und Zwiebelfelder in den Bereichen der Parzellen N. (Nr. aaa S.), M. (Nr. bbb R.), P. (Nr. ccc, ddd und eee U.) und O. (Nr. fff S.) im Betriebsjahr 2021 zumindest teilweise mit dem Herbizid Aclonifen behandelt hat, sei es durch ein flächiges Ausbringen (Spritzen) des Pflanzenschutzmittels oder eine nicht homogene Anwendung zur Bekämpfung von lokalen Unkrautherden. Eine Anwendung von Herbiziden war der Beschwerdeführerin gemäss Art. 11 Abs. 4 der Verordnung über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel vom 22. September 1997 (Bio- Verordnung; SR 910.18) so oder so in jeder Form strikte untersagt und ist nach Anhang 8 Ziff. 2.8.1 und 2.8.3 lit. m DZV mit der von der Abteilung Landwirtschaft angeordneten Beitragskürzung (für die biologische Landwirtschaft) im Umfang von 100 Punkten, was hier den Betrag von Fr. 98'326.00 ausmacht, zu ahnden. Das führt zur Abweisung der vorliegenden Beschwerde. Bei dieser für das Verwaltungsgericht eindeutigen Beweislage braucht nicht abschliessend entschieden zu werden, von welcher Partei die Folgen der Beweislosigkeit im Zweifelsfall zu tragen wären, von der Abteilung Land- wirtschaft mangels Nachweis eines Herbizid-Einsatzes oder umgekehrt von der Beschwerdeführerin mangels Nachweis des für die Ausrichtung von Beiträgen für die biologische Landwirtschaft erforderlichen Anwen- dungsverzichts (siehe dazu Erw. 2.1 vorne). Anders als die J. AG bei ihrem (Re-)Zertifizierungsentscheid vom 6. Oktober 2021 (Vorakten, act. 172– 175), die im Wesentlichen nur den FIBL-Bericht "Ursachenabklärung bei Rückstandsfällen" von H. vom 2. September 2021 (Vorakten, act. 167– 171) würdigte und daraus den definitiven Schluss zog, es liessen sich keine - 16 - eindeutigen Ursachen für die gefundenen Herbizid-Rückstände identifizieren, kann sich das Verwaltungsgericht für seine Schlussfolgerung einer nachgewiesenen Herbizid-Anwendung im Betriebsjahr 2021 auf diverse Beweise und Indizien abstützen, darunter die glaubhaften, schlüssigen und mit Bildmaterial untermauerten Zeugenaussagen des Kontrolleurs F. zum von ihm bei den Bodenprobeentnahmen vom 21. Mai 2021 festgestellten Zustand der beprobten Felder. Letztlich wurden auch im besagten FIBL-Bericht weitere Abklärungen empfohlen. Dazu hätte aus Sicht des Verfassers H. – wenig überraschend – in erster Linie eine Befragung des Kontrolleurs gehört, der den Betrieb am 21. Mai 2021 besucht hat, und zwar mit Fragen zum Unkrautbefall respektive zur Unkrautfreiheit der Felder und ob sich diese mit etwas anderem als einem Herbizid-Einsatz (spezielle Kulturmassnahmen) erklären lässt. An der Verhandlung vor Verwaltungsgericht betonte H. ebenfalls, dass die Beurteilung dessen, ob der (fehlende) Unkrautbewuchs von Feldern in einem konkreten Einzelfall für oder gegen einen Herbizid-Einsatz spreche, primär den Kontrolleuren vor Ort (bzw. deren Fachkunde) zu überlassen sei (Protokoll, S. 13). Im Übrigen sind die Abteilung Landwirtschaft als Vollzugsbehörde und das Verwaltungsgericht ohnehin ganz grundsätzlich nicht daran gebunden, von welchem Sachverhalt die nicht mit dem Vollzug der DZV betraute Zertifizie- rungsstelle J. AG beim Zertifizierungsentscheid ausging und wie sie diesen rechtlich würdigte (siehe dazu schon Erw. I/4 vorne). Daran ändern auch die in Art. 30e Bio-Verordnung geregelten Meldepflicht und der darin vorgesehene gegenseitige Informationsaustausch zwischen den Zer- tifizierungsstellen und den kantonalen Vollzugsbehörden (sowie dem Bun- desamt für Landwirtschaft [BLW]) nichts. Ein Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung gemäss dem Rechtsgleichheitsgebot in Art. 8 der Bundesver- fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) ergibt sich nur in Bezug auf die gleichen (staatlichen) Behörden (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwal- tungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 588). Der Grundsatz der Einheitlichkeit und Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung greift hier wegen der unterschiedlichen Vollzugsaufgaben der staatlichen Behörden und der Zertifizierungsstellen nicht. Es könnte im Gegenteil als stossend empfunden werden, wenn sich ein landwirtschaftlicher Betrieb wegen sei- ner Zertifizierung als Bio-Betrieb automatisch auch staatliche Beitragszah- lungen für die biologische Landwirtschaft sichern könnte, obwohl nach- weislich nicht alle diesbezüglichen Vorgaben eingehalten wurden. III. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrens- und Parteikosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens (sog. Unterlieger- prinzip) auf die Parteien verlegt (§§ 31 Abs. 2 Satz 1 und 32 Abs. 2 VRPG), wobei staatliche Behörden – wie die Abteilung Landwirtschaft Aargau – nur - 17 - mit Verfahrenskosten belegt werden dürfen, wenn sie entweder einen schwerwiegenden Verfahrensfehler gegangen oder in der Sache willkürlich entschieden haben (§ 31 Abs. 2 Satz 1 VRPG). Als vollständig unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu tragen und keinen Anspruch auf Parteikostenersatz. Auch der Abteilung Landwirtschaft sind trotz ihres Obsiegens keine Parteikosten zu ersetzen, weil sie vor Verwaltungsgericht nicht anwaltlich vertreten war (vgl. § 29 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 6'000.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 461.00, gesamthaft Fr. 6'461.00, sind von der Beschwerdeführerin zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: die Beschwerdeführerin das Departement Finanzen und Ressourcen, Abteilung Landwirtschaft das Bundesamt für Landwirtschaft, Schwarzenburgstrasse 165, 3003 Bern Rechtsmittelbelehrung Bundesverwaltungsgericht Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwer- de beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, ange- fochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie die Begründung, inwiefern der angefoch- tene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der an- gefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind bei- zulegen (Art. 50 und 52 des Bundesgesetzes über das Verwaltungs- verfahren vom 20. Dezember 1968 [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021). - 18 - Aarau, 29. Juni 2022 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Cotti Ruchti