3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 3'500.00 zu ersetzen. Der Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter) den Regierungsrat das Departement Gesundheit und Soziales (Generalsekretariat) den Kantonalen Sozialdienst, Fachbereich Opferhilfe (Akten nach Rechtskraft) das Bundesamt für Justiz - 25 -