finanziellen Verhältnisse, mithin nicht (auch) wegen Aussichtslosigkeit seiner Teilklage verweigert. 1.2. Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers werden die im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 2'255.65 zufolge unentgeltlicher Rechtspflege einstweilen, unter dem Vorbehalt späterer Nachforderung beim Beschwerdeführer, ersetzt. 1.3. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. - 24 - 2. Dem Beschwerdeführer wird für das Verfahren vor Verwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Dr. Rolf Thür, Rechtsanwalt, Zürich, zu seinem unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellt.