1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Regierungsrats vom 20. Oktober 2021 (RRB Nr. 2021-001223) aufgehoben und der Kantonale Sozialdienst angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Kostengutsprache für die anwaltliche Unterstützung bei einer Teilklage gegen das KSA auf eine Genugtuung von Fr. 5'000.00 zu leisten, die auf die Kosten der eigenen anwaltlichen Vertretung des Beschwerdeführers und einen Stundenansatz von Fr. 220.00 begrenzt ist und unter der Bedingung steht, dass das zuständige Zivilgericht dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bzw. Rechtsverbeiständung ausschliesslich aufgrund seiner