Die Schwierigkeit des Falles und vor allem die Bedeutung des Falles für den Beschwerdeführer werden zwar höher eingeschätzt als vom Regierungsrat. Aber insgesamt erscheint eine Entschädigung an den unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in Höhe von Fr. 3'500.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) als dem anwaltlichen Aufwand, der Komplexität der Materie und der Bedeutung des Falles für den Beschwerdeführer als angemessen. Das Verwaltungsgericht erkennt: